AGB_Aenderung - Infos über die Gemeinde Tiddische

Tiddische
←Menü
Menü
Direkt zum Seiteninhalt
Änderung der AGB bei allen Telekommunikationsanbietern

Welche Änderungen gibt es?

Laufzeitänderung
Bisher haben sich fast alle Verträge automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, ohne eine Kündigungsmöglichkeit zu bieten.
Damit ist jetzt Schluß.
Ab dem 1. Dezember ist dies nicht mehr möglich. Es steht nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neue Verträge.

Optimaler Tarif
Anbieter verändern ständig ihre Tarife - und nicht immer teilen sie das ihrem Bestand mit. So bleibt man zuweilen in einem teuren Alt-Tarif, obwohl es längst günstigere Konditionen gäbe und ein Wechsel leicht möglich wäre. Das Telekommunikationsgesetz schreibt Anbietern ab Dezember vor, den Bestand einmal jährlich über den für sie optimalen Tarif zu informieren. Und: Das darf der Anbieter nicht ausschließlich am Telefon tun.

Anbieterwechsel
Wenn der Anbieter gewechselt wird, ist der neue Anbieter für die Abwicklung des Wechsels und die Rufnummermitnahme verantwortlich. Der alte Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel wie bislang weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des vereinbarten Anschlussentgeltes verlangen. Wer länger als einen Arbeitstag keinen Zugriff auf die Telekommunikationsdienste hat, kann für jeden weiteren Tag eine Entschädigung von 10 Euro (20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts) von seinem alten Anbieter verlangen. Auch bei einer fehlgeschlagenen Rufnummermitnahme kann ab dem zweiten Arbeitstag eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag eingefordert werden.

Umzug
Wer umzieht, kann aus verschiedenen Gründen den bestehenden Vertrag kündigen oder wechseln wollen. Wenn der Anbieter die bisher gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellt, wie zum Beispiel die bisherige Internetgeschwindigkeit, kann man den Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen - auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit. Dasselbe gilt, wenn durch den Zusammenzug mit einer anderen Person bereits ein Vertrag in der neuen Wohnung besteht und der Anschluss dadurch besetzt ist.

Weitere Informationen zu den Änderungen des Telekommunikationsgesetzes zum 1. Dezember 2021 gibt auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW.

Was höchstwahrscheinlich noch geändert wird:
Ab dem 1.12.2021 sollen Kunden ihre Zahlungen an den Internetprovider kürzen können, sofern der Internetzugang zu langsam ist. Das steht in einem aktuellen Entwurf der Bundesnetzagentur. Derzeit läuft die Prüfung der Stellungnahmen zu dem Entwurf.

Was würde das heißen?
Liegt laut Bundesnetzagentur „eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload jeweils vor, wenn
  1. nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,
  2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
  3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird, wobei
  4. 20 Messungen erfolgen müssen,
  5. diese Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden müssen, und
  6. sich diese Messungen im gleichen Umfang auf die beiden Tage verteilen müssen, sodass zehn Messungen an einem Tag erfolgen müssen."
Die obigen Vorgaben gelten sowohl für die Downloadgeschwindigkeit als auch für die Uploadgeschwindigkeit.

Weitere Informationen dazu hier >>>KLICKEN<<<


Alle Angaben wie immer ohne Gewähr
Zurück zum Seiteninhalt